Urteil zu Balkonkraftwerken bzw. Mini-Solaranlagen

Das Amtsgericht Konstanz bestätigt die Rechtsauffassung des VdIV Bayern zu Balkonkraftwerken bzw. Mini-Solaranlagen!

Mutter und Tochter sind Eigentümerinnen einer Eigentumswohnung in einer größeren Wohnanlage mit wohl 34 Wohnungen. Die Wohnung haben sie an ihren Sohn bzw. Enkel vermietet. Diesem haben sie gestattet, an der Außenseite des Balkons, eine Mini-Solaranlage/ein Balkonkraftwerk anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Das Modul hat eine Fläche von 168 cm mal 100 cm und ist an einen Wechselrichter angeschlossen.

In der Eigentümerversammlung wurde der Verwalter ermächtigt und beauftragt, alle rechtlichen Mittel gegen die Baumaßnahme zu ergreifen, und es wurde mehrheitlich gegen die Genehmigung des Balkonkraftwerkes gestimmt.

Urteil zu Balkonkraftwerken und Mini-SolaranlagenDie Klage von Mutter und Tochter richtete sich u.a. gegen die nicht erteilte Genehmigung verbunden mit einem Beschlussersetzungsantrag auf Genehmigung des Kraftwerks.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht sah hier einen Fall der sogenannten Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Die Gemeinschaft kann, sie muss aber die Zustimmung für eine solche Maßnahme nicht erteilen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt hier nicht vor. Die Montage einer Solaranlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, welche hier zurecht nicht erteilt wurde. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb hier ein Anspruch auf Zustimmung bestehen sollte.

Die Wohnung ist auch ohne Solaranlage funktionabel. Die Errichtung einer solchen Anlage ist auch keine privilegierte Maßnahme, wie beispielsweise der Anspruch auf Genehmigung einer Ladestation für elektrobetriebene Fahrzeuge. Vielmehr ist sie geeignet, die optische Erscheinung der Wohnanlage nachhaltig negativ zu verändern. Die Wahrnehmbarkeit ist erheblich.

Das Amtsgericht bezieht sich auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, die bei einer WEG eine Genehmigung einer Solarzelle am Hauptgebäude auf dem Dach mit einer Fläche von 10 m² kassiert hatte. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung auch solcher Kraftwerke gewollt, wäre es ein leichtes gewesen, sämtliche Maßnahmen zum Klimaschutz der Privilegierung zuzuführen. Das aber ist nicht erfolgt, so dass eine analoge Anwendung der Privilegierung auf Balkonkraftwerke nicht geboten ist.

Damit hat sich in dieser Entscheidung die Meinung des Verbandes durchgesetzt, dass die Anbringung von Balkonkraftanlagen der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedarf.

Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 9.2.2023 – 4 C 425/22 WEG

Quellennachweis: Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V. (VDIV); VDIV-Mitgliederinformation v. 28.02.2023

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