Immer wieder heiß – Brandschutz im Treppenhaus: Was darf der Mieter abstellen?

Ob Schuhe, Kinderwagen, Fahrrad oder Blumenkübel. Immer wieder gibt es in Mehrfamilienhäusern Ärger, weil der Nachbar das Treppenhaus nutzt, um dort persönliche Sachen abzustellen. Was ist in Treppenhäusern erlaubt, was darf verboten werden?

Allgemein gilt:

Der Bewohner, egal ob Mieter oder Eigentümer, ist zum Gebrauch der Mietsache bzw. des  Gemeinschaftseigentums berechtigt. Hierzu gehört auch der Gebrauch des Treppenhauses.

Daneben gibt es den Grundsatz, dass das Treppenhaus verkehrssicher sein muss. Hausflure sind Flucht- und Rettungswege, die freibleiben müssen, um den Einsatz von Sanitätern, Notärzten oder der Feuerwehr nicht unnötig zu erschweren.

Treppenhaus:

Für Sicherheit sorgen

Da der Vermieter für die Sicherheit im Treppenhaus verantwortlich ist, darf er grundsätzlich entscheiden, was erlaubt ist und was eben nicht. Das regelt er üblicherweise in der Hausordnung oder dem Mietvertrag. Sie dürfen aber nicht alles, was Ihnen nicht gefällt verbieten.

Zu der Verantwortlichkeit des Vermieters gehört es auch, dass z.B. das Treppengeländer ordnungsgemäß befestigt ist und die Beleuchtung funktioniert. So wird sichergestellt, dass selbst im Brandfall mit einer hohen Rauchentwicklung überraschende Stolperfallen zu erkennen sind.

Schuhe, Schuhschrank, Schirmständer

Schuhe haben in einem Treppenhaus grundsätzlich nichts zu suchen. Eine Ausnahme gibt es: Sie dürfen nur dann vorübergehend auf dem Abstreifer abgestellt werden, wenn es draußen regnet oder schneit. Das Abstellen von Schuhen generell zu verbieten, ist aber unzulässig. Denn das ist unverhältnismäßig.

Auch Schuhschränke und Schirmständer sollten nicht im Treppenhaus aufgestellt werden. Selbst wenn der Fluchtweg vom Mieter breiter gelassen wird, hat der Vermieter das Recht, das zu verbieten. Schließlich können Schränke und Schirmständer bei einem Brandfall und starker Rauchentwicklung zur schlecht sichtbaren Stolperfalle werden.

Rollator, Rollstuhl, Gehhilfe

Gerade ältere Menschen können auf einen Rollator oder eine Gehhilfe angewiesen sein, um ihren Alltag zu  meistern. Besitzt der Mieter einer Wohnung ein solches Gefährt und stellt es in den Hausflur, ist das für ihn sehr praktisch, da ein Rollator nur schwer von älteren Menschen die Treppe auf und ab getragen werden kann. Andererseits beengt die Gehhilfe den meist nicht großzügig geschnittenen Hausflur zusätzlich.

Grundsätzlich ist zu sagen: Ein Rollator oder eine Gehhilfe dürfen im Hausflur abgestellt werden. Dafür muss sogar in einem Mehrfamilienhaus ein Abstellplatz für Rollatoren ermöglicht werden. Allerdings darf der Vermieter verlangen, dass der Rollator platzsparend zusammengeklappt abgestellt wird.

Fundstelle: LG Hannover, Urteil v. 17.10.2005, 20 S 39/05

Das Amtsgericht Recklinghausen unterstützt diese Ansicht: Ein gehbehinderter Mieter ist berechtigt, seinen Rollator neben der Haustür zu deponieren, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen entstehen. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Abstellen zu dulden.

Fundstelle: AG Recklinghausen, Urteil v. 27.1.2014, 56 C 98/13

Kinderwagen

Kinderwägen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn es den notwendigen Platz bietet und andere Bewohner nicht oder nur unwesentlich behindert werden.

Wenn das Treppenhaus oder der Flur zu eng sind, dürfen Kinderwägen nur kurzzeitig dort hingestellt werden. Über Nacht oder längerfristig müssen sie dann an einem anderen Ort untergebracht sein.

Es gilt der Grundsatz: Ein Kinderwagen im Treppenhaus darf den Fluchtweg nicht verstellen oder ihn unbenutzbar machen. Dennoch hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein generelles Verbot nicht erlassen werden kann, da es Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mit in die Wohnung zu nehmen.

Fundstelle: LG Berlin, Urteil v. 15.9.2009, 63 S 487/08

Die Kinderwägen im Treppenhaus dürfen aber nicht abgeschlossen oder angekettet werden.

Fahrräder

Das Abstellen von Fahrrädern ist nicht erlaubt, denn die gehören in den Keller. Aber das gilt nur, wenn es andere zumutbare Abstellmöglichkeiten im Haus gibt. Gibt es z. B. einen Fahrradkeller und ist in der Hausordnung geregelt, dass Fahrräder dort abzustellen sind, muss sich der Mieter auch daran halten.

Dann darf er sein Fahrrad i.d.R. nicht in der Wohnung abstellen. Ist kein geeigneter Raum vorhanden, darf das Fahrrad auch ohne Zustimmung mit in die Wohnung genommen werden. Handelt es sich um ein sehr wertvolles Fahrrad, kann es dem Mieter zum Schutz vor Diebstahl nicht zugemutet werden, sein Rad in den Gemeinschaftsräumen abzustellen, zu denen alle Mieter Zutritt haben.

Pflanzen, Gemälde, Deko

Was viele nicht wissen: Sowohl Pflanzen als auch Bilder an den Wänden können Sie verbieten. Möchte der Mieter unbedingt eine kleine Pflanze aufstellen, darf er das dezent machen, wenn sie nicht zur Stolperfalle wird. Dezente und vorübergehende Dekoration zu besonderen Anlässen sind grundsätzlich erlaubt. Hierzu gehört z.B. Weihnachts- und Osterschmuck.

Mülltonne oder -tüte

Mieter dürfen keine Mülltonnen im Treppenhaus aufstellen. Sie können dem Mieter nach Abmahnung und erneuter Zuwiderhandlung sogar fristlos kündigen, sollte er Mülltüten über mehrere Tage im Hausflur ablegen. Das ist eine erhebliche Störung der anderen Hausbewohner und darüber hinaus brandschutztechnisch gefährlich, da sich der Müll schnell entzünden kann, falls es im Treppenhaus brennt. Sie können im Eingangsbereich des Hauses einen Abfalleimer oder Papierkörbe aufstellen, etwa für unerwünschte Postwurfsendungen.

Die Leerung können Sie auf Mieter übertragen oder durch einen Dienstleister wie einen Hausmeister durchführen lassen – und über die Betriebskosten umlegen.

Putzutensilien, Besen, Schneeschieber

Der Wischmopp, der Kehrbesen oder für den Winter der Schneeschieber können grundsätzlich im Hausflur stehen, sofern Sie hier entsprechende Bereiche vorgesehen haben und die Gegenstände nicht den Fluchtweg versperren. Die privaten Putzutensilien für die eigene Wohnung des Mieters haben im Hausflur allerdings nichts verloren.

Mein Tipp

Regeln und kontrollieren

Da Sie als Vermieter für den Brandschutz im Treppenhaus verantwortlich sind, sollten Sie in der Hausordnung oder im jeweiligen Mietvertrag festlegen, welche Gegenstände im Hausflur ab- oder untergestellt werden dürfen. Überprüfen Sie diese Vorgaben auch in zeitlichen Intervallen.

Quellennachweis: Auszug aus TECHEM Brief für Vermieter 10/2020

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